Klub Kurzhaar Schleswig-Holstein e.V.

Satzung

Die Satzung des Vereins können Sie unter folgendem Link mit einem PDF-Reader ihrer Wahl aufrufen.

Vereinssatzung Klubkurzhaar Schleswig-Holstein e.V.


Satzung des „Klub Kurzhaar Schleswig-Holstein e. V.“

§ 1 Vereinszweck; Sitz

Der Klub Kurzhaar Schleswig-Holstein e. V. (nachfolgend „der Klub“) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Klub ist Mitglied des Deutsch-Kurzhaar-Verband e.V. und über diesen dem Verband für das Deutsche Hundewesen (VDH) und damit der Federation Cynologique internationale (FCI) angeschlossen. Der Klub ist Mitglied im Jagdgebrauchshundverband (JGHV) und anerkennt für sich und seine Mitglieder die Satzung und Ordnungen des JGHV in der jeweils gültigen Fassung (veröffentlicht unter www.jghv.de).

Ebenfalls anerkennt der Klub für sich und seine Mitglieder die Satzung des Deutsch- Kurzhaar-Verband e.V. soweit sie die Interessen des Klubs berührt. Die Zuchtordnung des Deutsch-Kurzhaar-Verband e.V., die auf der Grundlage der VDH-Rahmenzuchtordnung erstellt wurde, ist uneingeschränkt für die Mitglieder des Klubs gültig.

In Fragen der Zucht hat das „VDH-Recht“ Vorrang vor dem des JGHV.

Zweck des Klubs ist:

  • die Förderung der Reinzucht kurzhaariger, deutscher Vorstehhunde (Deutsch Kurzhaar);
  • durch rationelle Züchtung und Führung diese Rasse zu wirklichen Gebrauchshunden mit vielseitigen Anlagen heranzuziehen und nach Möglichkeit zu vervollkommnen.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  • das Abhalten von Zucht- und Gebrauchsprüfungen sowie Zuchtschauen
  • das Abhalten von Vorträgen und Vorführungen von Jagdhunden, um auf diese Weise die Mitglieder zu informieren über Zucht, Haltung und Abrichtung von Jagdhunden. Der Vorstand soll bestrebt sein, mit der Vereinigung der Jäger des Landesjagdver- bandes Schleswig-Holstein e. V. Kontakt zu halten und gutnachbarschaftliche Zu- sammenarbeit mit anderen Zucht- und Jagdgebrauchshundevereinen zu pflegen.

Der Sitz des Klubs ist in Bredstedt.

§ 2 Selbstlosigkeit

Der Klub ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mittelverwendung

Mittel des Klubs dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

§ 4 Vergütungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Klubs. Aufwendungen von Mitgliedern und Mitgliedern des Vorstandes für den Klub werden erstattet. Mitglieder des Vorstandes können zudem eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten.

§ 5 Auflösung des Klubs

Bei Auflösung des Klubs oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Klubs an den Landesjagdverband Schleswig-Holstein e. V. zwecks Verwendung für jagdky- nologische Zwecke (Tierzucht).

§ 6 Mitgliedschaft

Der Klub besteht aus ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitgliedern.
Zu den Ehrenmitgliedern können vom Vorstand solche Mitglieder ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Klub erworben haben. Auch Nichtmitglieder können vom Vor- stand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, wenn sie sich auf dem Gebiet der Jagdkynologie besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag, haben aber in den Versammlungen Sitz und Stimme.

  1. Aufnahme in den Klub
    Mitglied kann jeder werden, der unbescholtenen Rufes ist. Gewerbsmäßige Hunde- händler sind ausgeschlossen.
    Wer dem Klub beitreten möchte, hat eine Beitrittserklärung zu unterzeichnen. Mit der Unterzeichnung des Aufnahmeantrags wird die Satzung des Klub Kurzhaar Schles- wig-Holstein e. V. sowie die Satzung und Ordnungen des JGHV und des Deutsch- Kurzhaar-Verband e.V. anerkannt, insbesondere die Prüfungsordnung, die Ein- spruchsordnung und das Disziplinarverfahren.
    Erachtet der Vorstand einen Widerspruch für begründet, so ist das Gesuch als abge- lehnt zu betrachten. Die Ablehnung erfolgt ohne Angabe von Gründen.
  2. Austritt aus dem Klub
    Will ein Mitglied aus dem Klub ausscheiden, so hat es seinen Entschluss dem jewei- ligen Vorsitzenden, Geschäftsführer oder Schatzmeister schriftlich mitzuteilen. In die- sem Falle ist jedoch der laufende Jahresbeitrag ganz zu zahlen.
  3. Ausschluss aus dem Klub
    Der Vorstand ist berechtigt, ein Mitglied ohne weiteres auszuschließen, wenn es sich grober Verletzung der Satzung oder Klubinteressen schuldig macht. Unter den Begriff der groben Verletzung von Klubinteressen kann je nach Lage des Falles auch eine abfällige oder in beleidigender Form geübte Kritik an Richterurteilen verstanden wer- den.
    Der Vorstand ist berechtigt, vor dem Ausschluss eines Mitgliedes ein Schiedsgericht zu berufen, welches mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet. Das Schiedsgericht setzt sich zusammen aus zwei Klubmitgliedern, welche der Vorstand zu wählen hat und zwei Klubmitgliedern, welche der Auszuschließende zu wählen hat. Das fünfte Mitglied im Schiedsgericht ist der Vorsitzende des Klubs, der die Verhandlung leitet.
    Die Beschlüsse des Vorstandes und des Schiedsgerichts sind unanfechtbar.

Auch haben sowohl freiwillig aus dem Klub ausgeschiedene als auch ausgeschlossene Per- sonen keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 7 Jahresbeiträge

Der Jahresbeitrag wird von der Hauptversammlung festgesetzt. Er ist bis zum 31. März des laufenden Jahres auf das Konto des Klubs zu entrichten. Im Falle der Nichtbezahlung erfolgt nach erfolgloser Mahnung der Ausschluss aus dem Klub. Solange der fällige Beitrag nicht bezahlt ist, ruht das Stimmrecht. Jeder Wohnsitzwechsel sowie Wechsel der Bankverbin- dung ist dem Schatzmeister umgehend mitzuteilen.

§ 8 Leitung des Klubs

Die leitenden Organe des Klubs sind:

  1. der Vorstand
  2. die Hauptversammlung

§ 9 Der Vorstand

Der Vorstand des Klubs besteht aus:

  1. dem 1. Vorsitzenden
  2. dem 2. Vorsitzenden
  3. dem Geschäftsführer
  4. dem Schatzmeister
  5. dem Schriftführer und Obmann für die Berichterstattung
  6. dem Zuchtwart
  7. Obmann für das Prüfungswesen
  8. dem stellv. Zuchtwart und Tätowierer
  9. dem Obmann für die Richterausbildung
  10. den Beisitzern, bestehend aus:
    • den Stellvertretern zu c. und d.
    • den auf der Hauptversammlung gewählten Gebietsvertretern (maximal 8)


Die unter a., b., c. und d. aufgeführten Vorstandsmitglieder vertreten den Klub gesetzlich gemäß § 26 BGB.

Der Vorstand verwaltet das Klubvermögen. Er ist verpflichtet, dieses nach bestem Ermessen für Zwecke des Klubs zu verwenden. Er setzt alle Veranstaltungen fest und ist verantwortlich für die Durchführung aller Prüfungen gemäß den jeweils gültigen Prüfungsordnungen.

Dem Vorstand obliegt die Pflege der guten Verbindungen zum Landesjagdverband, sowie dem Zucht- und Jagdgebrauchshundeverein. Der Vorstand ist auch zuständig für die das Klubgeschehen betreffenden Mitteilungen an die Presse.

Der Vorstand ist berechtigt, Maßnahmen und Satzungsänderungen zu beschließen, die Ein- tragungshindernisse beseitigen, die vom Registergericht oder Finanzamt genannt werden. Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren von der Hauptversammlung gewählt. Wähl- bar ist jedes ordentliche Mitglied. Aus dem Vorstand ausscheidende Mitglieder sind wieder wählbar. Die Ämter des Vorstandes sind Ehrenämter. Mitglieder des Vorstandes können für ihre Tätigkeiten Aufwandsersatz entsprechend den allgemein gültigen Richterentschädigun- gen erhalten. In allen Fällen, deren Erledigung nicht anhand der Satzung erfolgen kann, ent- scheidet der Vorstand nach eigenem Ermessen.

§ 10 Die Hauptversammlung

Die Obliegenheiten der Hauptversammlung sind insbesondere:

  1. Wahl des Vorstandes
  2. Änderung der Satzung
  3. Vorlage und Genehmigung des Jahresberichts
  4. Prüfung der Bücher und Entlastung des Vorstandes

Die Hauptversammlung wird mindestens jährlich einmal einberufen.

Es steht im Ermessen des Vorstandes, jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung anzuberaumen; er ist jedoch hierzu verpflichtet, wenn der zehnte Teil der Mitglieder oder mehr Mitglieder einen begründeten Antrag auf Einberufung einer solchen schriftlich einrei- chen. Es gilt die Minderheitenregelung des § 37 BGB.

Der Zeitpunkt für jede Hauptversammlung und deren Tagesordnung wird mind. zwei Wochen vorher schriftlich bekannt gegeben. Anträge zur Tagesordnung müssen mind. eine Woche vor der Hauptversammlung der Geschäftsstelle in Schriftform vorliegen.

Die Hauptversammlung fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmen- gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Eine Änderung der Satzung kann jedoch nur mit 2/3 der anwesenden Stimmen beschlossen werden.
Die Protokolle der Hauptversammlung und des Vorstandes werden von den anwesenden Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.

§ 11 Auflösung des Klubs

Der Klub kann durch Beschluss der Hauptversammlung aufgelöst werden. Der Antrag muss mind. drei Monate vor dem Termin der Hauptversammlung eingebracht werden und ist allen Mitgliedern mind. einen Monat vor der Versammlung bekannt zu geben.

Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Dreiviertelmehrheit aller anwesenden Mitglieder. Die- se letzte Versammlung beschließt mit einfacher Mehrheit unter Beachtung des § 5 dieser Satzung zugleich über die Verwendung des Vermögens des Klubs.

Der Vorstand Datum der Eintragung: 8.12.2014